Architekt DI Gerhard Macho

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News

16.03.2016

VERGABE - NOVELLE 2015


Bundesvergabegesetznovelle 2015

Mit 1. März 2016 trat eine Vergabegesetznovelle in Kraft, deren Inhalte im Wesentlichen in der Bau-Sozialpartner Initiative „Faire Vergabe" vorbereitet wurden. Mit dieser Novelle sollen Lohn- und Sozialdumping unter anderem durch eine Neuregelung der Subunternehmer-beschäftigung bekämpft werden und das Bestbieterprinzip für bestimmte Auftragsvergaben verpflichtend für den Auftraggeber festgelegt werden.

Verstärkung des Bestbieterprinzips

Mit der Gesetzesnovelle wird die öffentliche Hand verpflichtet, künftig grundsätzlich verstärkt das Bestbieterprinzip anzuwenden. Zur Ermittlung des „Gewinners" einer Ausschreibung soll nicht nur der Preis des Angebotes herangezogen werden, sondern auch ande-re Kriterien wie etwa die Qualität oder die Nachhaltigkeit eines Produktes.

Grundregel für den klassischen und Sektorenbereich ist, dass das Billigstbieterprinzip nur dann zum Einsatz kommen darf, wenn der Qualitätsstandard der Leistung in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist und dies ver-gleichbare Angebote zur Folge hat.

Die bisherige Zweifelsregelung in §§ 79 und 236 BVergG wurde gestrichen.

Zusätzlich wurde das Bestangebotsprinzip in § 79 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 236 Abs. 3 Z 1 bis 9 BVergG zwingend für folgende Fälle vorgesehen:

- Geistige Dienstleistungen (vgl. § 2 Z 18)

- Bei zulässigen Alternativangeboten

- Bei funktionalen Leistungsbeschreibungen

- Bei Unmöglichkeit einer globalen Preisgestaltung (für den klassi-schen Bereich: Anknüpfen an die Durchführung eines Verhand-lungsverfahrens; für den Sektorenbereich: Einzelfallprüfung durch den Auftraggeber  

Nur für den klassischen Bereich: Bei Abweichungen von geeigneten Leitlinien und wenn dadurch keine vergleichbaren Angebote zu erwarten sind

Nur für den Sektorenbereich: Bei besonders komplexen Aufträgen

- Bei Dienstleistungen, wenn vertragliche Spezifikationen nicht vorab exakt festgelegt werden können

- Wenn bei der Angebotsbewertung Folgekosten berücksichtigt werden wollen

- Bei Bauaufträgen mit einem Auftragswert ab 1 Mio. € (dies erfasst auch (Klein-)Lose eines Auftrags ab 1 Mio. €)

- Beschaffung bestimmter Lebensmittel (KN-Code): Fleisch, Kuhmilch, Butter, Eier. Gemüse, Obst

 

Mehr Transparenz bei Beschäftigung von Subunternehmen

Darüber hinaus soll mit der Novelle mehr Transparenz bei Subunternehmerleistungen erreicht werden. Dies soll grundsätzlich durch die Nennung aller einzusetzenden Subunternehmer bei Angebotslegung geschehen. Verboten wird der Einsatz von Subunternehmerleistungen nicht.

§ 2 Z 33a BVergG:

„ Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile des an den Auf-tragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von handelsüblichen Waren oder Bestandteile, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung."

Transparenzbestimmungen:

Der Bieter hat gemäß §§ 83 Abs. 2 und 240 Abs. 2 BVergG alle Subunternehmer bereits im Angebot bekanntzugeben, spezifiziert nach den Leistungsteilen. Ausnahmen dazu sind nur zulässig, soweit der AG dies aus sachlichen Gründen so festgelegt hat.

Festlegung von „Kernleistungen":

„Kritische Leistungen" können nach §§ 83 Abs. 4 und 240 Abs. BVergG von der Subvergabe ausgeschlossen werden.

Nach dem Zuschlag gibt es ein grundsätzliches Verbot der Subvergabe und des Wechsels oder des „Nachschiebens" neuer Subunternehmer, außer nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall oder mit stillschweigender Zustimmung (3 Wochen nach Übermittlung aller Unterlagen an den Auftragge-ber). Dabei wurde eine Fristenhemmung festgelegt, wenn nicht alle Unterlagen vom Auftragnehmer vorgelegt werden von der Aufforde-rung zur Vorlage der Unterlagen bis zu deren vollständiger Vorlage beim Auftraggeber.

Die Zustimmung des Auftraggebers darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden.

 

Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping

Lohn- und Sozialdumping soll bekämpft werden. Durch Abfragen, ob lohnschutzrechtliche Bestimmungen verletzt wurden, soll bei Vergaben nach dem BVergG ein fairer Wettbewerb sichergestellt werden.

Der Auftraggeber hat gemäß § 125 Abs. 4 Z 1 BVergG bei einer vertieften Angebotsprüfung zu prüfen, ob Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten insbesondere hinsichtlich der dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge nachvollziehbar sind. Flankierend werden für die Lohnkostenkalkulation wichtige Vorschriften und Kostenfaktoren wie ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und Gleichbehandlungsgesetz in § 84 Abs. 2 BVergG angeführt.

AVRAG Abfrage:

In den §§ 71 bis 73 und 231, 231a BVergG wurde die Verpflichtung zur Abfrage aus Evidenz beim LSDB-Kompetenzzentrum für bestimmte AVRAG-Bestrafungen wie gravierende Unterentlohnung, Nicht-Bereithaltung der Lohnunterlagen festgelegt.

Das AVRAG kennt 2 Tatbestandsgruppen:

„Gravierende" Verstöße, d.h. wiederholte Verletzungen (Verweigerung des Zutritts zur Arbeitsstätte, keine Erteilung von Auskünften, Verweigerung der Einsicht in Lohnunterlagen,…) bzw. Unterentlohnung oder qualifizierte Verletzung bzw. Unterentlohnung (mehr als 3 AN). Dies führt zur Untersagung der Dienstleistung (§ 7k) für mindestens 1 bis maximal 5 Jahre.

„Einfache" Verstöße (§ 7i) – Konsequenz: Strafbarkeit nach dem AVRAG (d.h. Verlust der Befugnis für Auftragsvergaben für die Dauer der Untersagung (siehe dazu auch den AVRAG „Selbstreinigungsmechanismus in § 7k vergleichbar mit § 73 BVergG; Implementierung des Systems des § 73 BVergG auch im Sektorenbereich).

 

Losregelung

Große Losregel: Klarstellung in den §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 16 Abs. 5 erleichterte die Vergabe von Kleingewerken, wenn diese insgesamt 20 Prozent des gesamten Auftrags-wertes bei Oberschwellenvergaben nicht überschreiten

Gemäß § 22 Abs. 4 BVergG hat der Auftraggeber die „Nicht-Losvergabe" in der Ausschreibung oder im Vergabevermerk für den Ober- und den Unterschwellenbereich zu begründen.

Die neuen Bestimmungen treten grundsätzlich mit 1. März 2016 in Kraft, wobei durch Präzisierungen sichergestellt wird, dass alle Altverfahren nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden.

Doch auf das Bundesvergabegesetz wartet bereits die nächste Änderungswelle. Denn Österreich muss die neuen EU-Vergaberichtlinien in innerstaatliches Recht umsetzen.

 

Quelle: WKO-NÖ (Wirtschaftskammer NÖ)